VSME — Standard
Commission Recommendation (EU) 2025/1710 · Deutsch
Dies ist eine inoffizielle Wiedergabe des Textes. Die amtliche Fassung finden Sie auf EUR-Lex.
General
Ziel dieses Standards und von ihm abgedeckte Unternehmen
Ziel dieses freiwilligen Standards ist es, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen bei Folgendem zu unterstützen:
Bereitstellung von Informationen, mit denen der Datenbedarf großer Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen von ihren Lieferanten verlangen, erfüllt wird;
Bereitstellung von Informationen, mit denen der Datenbedarf von Banken und Investoren erfüllt wird, wodurch den Unternehmen der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird;
Verbesserung der Behandlung von Nachhaltigkeitsaspekten, mit denen Unternehmen umgehen müssen, d. h. ökologische und soziale Herausforderungen wie Umweltverschmutzung, Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und Sicherheit. Dies wird kurz-, mittel- und langfristig ihr wettbewerbsfähiges Wachstum unterstützen und ihre Resilienz stärken;
Dieser Standard ist freiwillig. Er gilt für Unternehmen (1), deren Wertpapiere nicht zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen sind (nicht börsennotierte Unternehmen). [In Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU] werden drei Kategorien kleiner und mittlerer Unternehmen auf der Grundlage ihrer Bilanzsumme, ihres Nettoumsatzerlöses und ihrer durchschnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten definiert.
Diese Unternehmen fallen nicht unter die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD), ihnen wird allerdings empfohlen, den vorliegenden Standard zu verwenden. Er deckt dieselben Nachhaltigkeitsaspekte ab wie die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) für große Unternehmen. Dabei ist er jedoch verhältnismäßig und trägt somit den grundlegenden Merkmalen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung. Kleinstunternehmen steht es offen, nur bestimmte Teile dieses Standards, wie in Nummer 5 Buchstabe a dargelegt, zu verwenden.
Aufbau dieses Standards
Dieser Standard umfasst zwei Module, die das Unternehmen zur Erstellung seines Nachhaltigkeitsberichts verwenden kann:In Nummer 24 werden die verfügbaren Optionen für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts erläutert, bei dem dieser Standard mit einem oder mehreren dieser Module angewendet wird. Ein einmal gewähltes Modul muss vollständig erfüllt werden (mit der in Nummer 22 vorgesehenen Flexibilität); jede Angabe ist jedoch nur zu machen, wenn sie auf die besonderen Umstände des Unternehmens zutrifft.
Anlage A Begriffsbestimmungen enthält die Definitionen der in diesem Standard verwendeten Begriffe. Im gesamten VSME-Standard werden Begriffe, die im Glossar der Begriffsbestimmungen (Anlage A) definiert sind, fett und kursiv dargestellt, es sei denn, ein definierter Begriff wird in demselben Absatz mehr als einmal verwendet.
Grundsätze für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts (Basismodul und Zusatzmodul)
Einhaltung dieses Standards
Dieser Standard legt Anforderungen fest, die es dem Unternehmen ermöglichen, relevante Informationen zu folgenden Fragestellungen bereitzustellen:
Das Unternehmen muss in seinem Bericht relevante, wahrheitsgetreue, vergleichbare, verständliche und überprüfbare Informationen angeben.
Je nach Art der von dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten ist es angemessen, mit zusätzlichen Informationen (Kennzahlen und/oder beschreibende Angaben), die nicht in diesem Standard erfasst sind, Nachhaltigkeitsaspekte offenzulegen, die im Tätigkeitsbereich des Unternehmens üblich sind (d. h. die typischerweise bei Unternehmen oder Einrichtungen auftreten, die in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Bereich tätig sind) oder die für das Unternehmen spezifisch sind, da dies die Erstellung relevanter, wahrheitsgetreuer, vergleichbarer, verständlicher und überprüfbarer Informationen unterstützt. Dies schließt auch die Berücksichtigung von Informationen über Scope-3-Treibhausgasemissionen (siehe Nummern 50 bis 53) ein. Anlage B enthält eine Liste möglicher Nachhaltigkeitsaspekte.
Vergleichsinformationen
„Falls-zutreffend“-Grundsatz
Bestimmte Angaben sind nur unter besonderen Umständen bereitzustellen (2). In den Anleitungen zu jeder Angabe werden diese Umstände und die Informationen, die nur dann zu melden sind, wenn das Unternehmen sie als „zutreffend“ ansieht, im Einzelnen spezifiziert. Wird eine dieser Angaben ausgelassen, so wird davon ausgegangen, dass sie nicht zutreffend ist.
Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berichtsdaten
Zeitpunkt und Ort der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts
Wird ein Nachhaltigkeitsbericht erstellt, um den Anforderungen großer Unternehmen oder Banken gerecht zu werden, die eine jährliche Aktualisierung verlangen, so wird er jährlich erstellt. Stellt das Unternehmen Abschlüsse auf, wird der Nachhaltigkeitsbericht in Bezug auf einen Zeitraum erstellt, der mit der Erstellung des Jahresabschlusses kohärent ist. Haben sich bestimmte Datenpunkte gegenüber dem vorangegangenen Berichtsjahr nicht geändert, darf das Unternehmen angeben, dass keine Änderungen eingetreten sind, und auf die für diesen spezifischen Datenpunkt im Vorjahresbericht bereitgestellten Informationen verweisen.
Dieser Bericht dient in erster Linie dazu, Informationen für tatsächliche oder potenzielle Geschäftspartner bereitzustellen. Das Unternehmen kann beschließen, seinen Nachhaltigkeitsbericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In diesem Fall kann das Unternehmen seinen Nachhaltigkeitsbericht in einem gesonderten Abschnitt des Managementberichts vorlegen, wenn es über einen solchen verfügt. Andernfalls kann das Unternehmen seinen Nachhaltigkeitsbericht als gesondertes Dokument vorlegen.
Um zu vermeiden, dass dieselben Informationen doppelt veröffentlicht werden, kann das Unternehmen in seinem Nachhaltigkeitsbericht auf Angaben verweisen, die in anderen Dokumenten veröffentlicht wurden, die zur gleichen Zeit wie der Nachhaltigkeitsbericht zugänglich sind (3).
Verschlusssachen und vertrauliche Informationen
Würden die in diesem Standard vorgesehenen Angaben die Offenlegung von Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen erfordern, so kann das Unternehmen diese Informationen auslassen. Entscheidet sich das Unternehmen für die Auslassung dieser Informationen, teilt es diesen Umstand unter Angabe B1 mit (siehe Nummer 24).
Kohärenz und Verknüpfungen mit den Angaben in Abschlüssen
Basismodul
Das Unternehmen erstattet über Aspekte seiner Umwelt- Sozial- und Unternehmenspolitik (zusammen „Nachhaltigkeitsaspekte“) anhand der nachstehenden Angaben B1 bis B11 Bericht.
Grundlagen für die Erstellung
Das Unternehmen gibt Folgendes an:
ob das Unternehmen Angaben ausgelassen hat, weil diese als Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen eingestuft werden (siehe Nummer 19), und, falls dies zutrifft, um welche Angaben es sich handelt;
ob der Nachhaltigkeitsbericht auf individueller Basis (d. h. der Bericht ist auf Informationen über das Unternehmen beschränkt) oder auf konsolidierter Basis (d. h. der Bericht enthält Informationen über das Unternehmen und seine Tochterunternehmen) erstellt wurde;
im Falle eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts, eine Liste der im Bericht erfassten Tochterunternehmen mit ihrer eingetragenen Anschrift (4);
Verfahrensweisen, Richtlinien und künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
Hat das Unternehmen spezifische Verfahrensweisen, Richtlinien oder künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft eingeführt, ist dies anzugeben. Das Unternehmen muss angeben, ob es
über Verfahrensweisen verfügt. Verfahrensweisen können in diesem Zusammenhang beispielsweise Bemühungen zur Senkung des Wasser- und Stromverbrauchs des Unternehmens, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (im Folgenden auch „THG-Emissionen“) oder zur Vermeidung von Umweltverschmutzung umfassen sowie Initiativen zur Verbesserung der Produktsicherheit, laufende Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, Schulungen für die Arbeitskräfte des Unternehmens im Bereich Nachhaltigkeit sowie Partnerschaften im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsprojekten;
über Richtlinien zu Nachhaltigkeitsaspekten verfügt, ob diese öffentlich zugänglich sind und ob es über gesonderte Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Governance verfügt, die für Nachhaltigkeitsthemen angewendet werden;
Diese Verfahrensweisen, Richtlinien und künftigen Initiativen umfassen alle Maßnahmen, die das Unternehmen ergreift, um seine negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern und seine positiven Auswirkungen zu verstärken, um so zu einer nachhaltigeren Wirtschaft beizutragen. Anlage B enthält eine Liste möglicher Nachhaltigkeitsaspekte, die Gegenstand dieser Angabe sein könnten. Das Unternehmen kann für die Bereitstellung dieser Informationen den Meldebogen in Anhang II Nummer 14 verwenden.
Energie und Treibhausgasemissionen
Das Unternehmen legt seinen Gesamtenergieverbrauch in MWh offen und schlüsselt die Angaben entsprechend der nachstehenden Tabelle auf, wenn es die für eine solche Aufschlüsselung erforderlichen Informationen beschaffen kann:
| Erneuerbar | Nicht erneuerbar | Insgesamt | |
| Strom (wie in den Rechnungen der Versorgungsunternehmen angegeben) | |||
| Kraft-/Brennstoffe |
Das Unternehmen gibt seine geschätzten Treibhausgas-(THG-)Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent (tCO2eq) nach den Festlegungen des Unternehmensstandards des THG-Protokolls (GHG Protocol, Corporate Standard) (Version 2004) an, einschließlich
Das Unternehmen gibt seine Treibhausgasintensität an, die berechnet wird, indem die unter Nummer 30 angegebenen „Treibhausgas-(THG-)Bruttoemissionen“ durch die unter Nummer 24 Buchstabe e Ziffer iv angegebenen „Umsatzerlöse (in Geldeinheiten)“ dividiert werden (5).
Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
Ist das Unternehmen aufgrund rechtlicher oder sonstiger nationaler Vorschriften bereits verpflichtet, den zuständigen Behörden seine Schadstoffemissionen zu melden, oder meldet es diese Emissionen freiwillig im Rahmen eines Umweltmanagementsystems, so gibt es die Schadstoffe, die es im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden emittiert, mit der jeweiligen Menge jedes Schadstoffs an. Sind diese Informationen bereits öffentlich zugänglich, kann das Unternehmen alternativ auf das Dokument verweisen, in dem sie enthalten sind, z. B. durch Angabe des entsprechenden URL-Links oder durch Einbettung eines Hyperlinks.
Biodiversität
Wasser
Das Unternehmen gibt seine gesamte Wasserentnahme an, d. h. die Menge an Wasser, das in die Systemgrenzen der Organisation (oder Anlage) eingebracht wird; darüber hinaus weist das Unternehmen gesondert die Menge des Wassers aus, das an Standorten in Gebieten mit hohem Wasserstress entnommen wird.
Wendet das Unternehmen Produktionsverfahren mit erheblichem Wasserverbrauch an (z. B. thermische Energieprozesse wie Trocknung oder Stromerzeugung, Herstellung von Waren, landwirtschaftliche Bewässerung usw.), gibt es seinen Wasserverbrauch an, der als Differenz zwischen der Wasserentnahme und der Ableitung von Wasser aus seinen Produktionsverfahren berechnet wird.
Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung
Arbeitskräfte – Allgemeine Merkmale
Arbeitskräfte – Gesundheitsschutz und Sicherheit
Arbeitskräfte – Vergütung, Tarifverhandlungen und Schulung
Das Unternehmen gibt Folgendes an:
ob die Beschäftigten ein Entgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns erhalten, der in dem Land gilt, auf das sich der Bericht bezieht, und der direkt durch das nationale Mindestlohngesetz oder in einem Tarifvertrag festgelegt wird,
Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung
Zusatzmodul
Dieses Modul bezieht sich auf Angaben, mit denen der Informationsbedarf von Geschäftspartnern des Unternehmens, wie Investoren, Banken und Unternehmenskunden, zusätzlich zu den im Basismodul abgedeckten Informationen umfassend erfüllt wird. Die Angaben in diesem Modul spiegeln die jeweiligen Pflichten von Finanzmarktteilnehmern und Unternehmenskunden entsprechend den einschlägigen rechtlichen und sonstigen Vorschriften wider. Sie betreffen auch die Informationen, die die Geschäftspartner benötigen, um das Nachhaltigkeitsrisikoprofil des Unternehmens, z. B. als (potenzieller) Lieferant oder (potenzieller) Kreditnehmer, zu bewerten.
Strategie: Geschäftsmodell und Nachhaltigkeit – Zugehörige Initiativen
Das Unternehmen gibt die Kernelemente seines Geschäftsmodells und seiner Geschäftsstrategie an, was Folgendes einschließt:
Beschreibung von Verfahrensweisen, Richtlinien und künftigen Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
Hat das Unternehmen spezifische Verfahrensweisen, Richtlinien oder künftige Initiativen für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft eingeführt, die es bereits im Basismodul unter B2 angegeben hat, sind diese kurz zu beschreiben. Das Unternehmen kann zu diesem Zweck den Meldebogen in Anhang II Nummer 149 verwenden.
Erwägungen bei der Angabe von Treibhausgasemissionen unter B3 (Basismodul)
Je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens kann eine Quantifizierung seiner Scope-3-Treibhausgasemissionen angemessen sein (siehe Nummer 10), um einschlägige Informationen über die Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel entlang seiner Wertschöpfungskette zu erhalten.
Scope-3-Emissionen sind indirekte Treibhausgasemissionen (ausgenommen Scope 2), die aus der Wertschöpfungskette eines Unternehmens stammen. Sie ergeben sich aus Tätigkeiten, die der Unternehmenstätigkeit vorgelagert (z B. eingekaufte Waren und Dienstleistungen, eingekaufte Investitionsgüter, Transport eingekaufter Waren usw.) oder nachgelagert (z. B. Transport und Vertrieb der Produkte des Unternehmens, Verwendung der verkauften Produkte, Investitionen usw.) sind.
Entscheidet sich das Unternehmen für die Angabe dieses Parameters, sollte es sich auf die 15 Arten von Scope-3-Treibhausgasemissionen beziehen, die im Unternehmensstandard des THG-Protokolls aufgeführt sind und im Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) erläutert werden. Gibt das Unternehmen seine Scope-3-Treibhausgasemissionen an, bezieht es die Scope-3-Kategorien ein, die es auf der Grundlage seiner eigenen Bewertung als signifikant (gemäß dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3)) einstuft. Weitere Anleitungen zu spezifischen Berechnungsmethoden für jede Kategorie können Unternehmen dem technischen Leitfaden des THG-Protokolls zur Berechnung von Scope-3-Emissionen (Technical Guidance for Calculating Scope 3 Emissions) entnehmen.
THG-Reduktionsziele und Übergang für den Klimaschutz
Hat das Unternehmen Ziele zur Reduktion der THG-Emissionen festgelegt, so gibt es diese in absoluten Werten für Scope-1- und Scope-2-Emissionen an. Im Einklang mit den Nummern 50 bis 53 und sofern das Unternehmen Ziele zur Reduktion der Scope-3-Emissionen festgelegt hat, gibt es auch Ziele für seine signifikanten Scope-3-Kategorien an. Insbesondere gibt es Folgendes an:
Ist ein Unternehmen in klimaintensiven Sektoren (6) tätig und hat einen Übergangsplan für den Klimaschutz angenommen, so kann es Informationen darüber vorlegen, mit denen u. a. erläutert wird, wie der Plan zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beiträgt.
Klimabedingte Risiken
Hat das Unternehmen klimabedingte Gefahren und klimabedingte Übergangsereignisse ermittelt, aus denen sich bei Bruttobetrachtung klimabedingte Risiken für das Unternehmen ergeben, gibt es Folgendes an:
Zusätzliche (allgemeine) Merkmale der Arbeitskräfte
Hat das Unternehmen 50 Beschäftigte oder mehr, so kann es für den Berichtszeitraum das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen zu Männern auf Führungsebene angeben.
Hat das Unternehmen 50 Beschäftigte oder mehr, so kann es die Anzahl der Selbstständigen, die ausschließlich für das Unternehmen tätig sind und kein eigenes Personal haben, und der Zeitarbeitskräfte, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“ tätig sind, angeben.
Zusätzliche Informationen über die Arbeitskräfte des Unternehmens – Richtlinien für die Achtung der Menschenrechte und diesbezügliche Prozesse
Schwerwiegende Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten
Umsatzerlöse aus bestimmten Tätigkeiten und Ausnahme von EU-Referenzwerten
Ist das Unternehmen in einem oder mehreren der folgenden Sektoren tätig, gibt es die damit verbundenen Umsatzerlöse aus Tätigkeiten in folgenden Bereichen an:
fossile Brennstoffe (Kohle, Erdöl und Erdgas) (d. h. das Unternehmen erzielt Umsatzerlöse aus der Exploration, Förderung, Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Raffination oder dem Vertrieb, einschließlich Transport, Lagerung und Handel, von fossilen Brennstoffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7)), mit einer Aufschlüsselung der Erlöse aus Kohle, Erdöl und Erdgas,
Geschlechtervielfalt im Leitungsorgan
Fußnoten
- (1)Dazu gehören Selbstständige, Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und börsennotierte Kleinstunternehmen. ↩
- (2)Zum Beispiel wenn die gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Informationen besteht oder wenn bestimmte Informationen bereits freiwillig im Rahmen eines Umweltmanagementsystems offengelegt werden. ↩
- (3)In einer künftigen Online-Tool-Version des VSME-Standards kann das Unternehmen gegebenenfalls auf Angaben verweisen, die nicht im Nachhaltigkeitsbericht, sondern in anderen Dokumenten veröffentlicht wurden, indem es diese Dokumente durch Verweis einbezieht. Dieser Verweis erfolgt durch Aufnahme der Seitennummer der betreffenden Quelle, sofern das Quelldokument im PDF-Format ebenfalls in der Online-Tool-Version zur Verfügung gestellt wird. ↩
- (4)Die eingetragene Anschrift ist die offizielle Anschrift des Unternehmens. ↩
- (5)In einer künftigen Online-Tool-Version des VSME-Standards wird dieser Wert automatisch berechnet. ↩
- (6)Klimaintensive Sektoren sind die Sektoren, die in den NACE-Abschnitten A bis H und im NACE-Abschnitt M gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 aufgeführt sind. ↩
- (7)Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). ↩